1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der PKM-Muldenzentrale GmbH, im Nachfolgenden kurz „PKM-MZ“, an den Vertragspartner erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage www.pkm-muldenzentrale.at jederzeit einseh- und abrufbar. Auf Wunsch des Vertragspartners werden ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf elektronischem Wege oder in Papierform übermittelt.

2. Preise und Angebote

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen jeweils zu den zum Leistungszeitpunkt gültigen Listenpreisen. Die Angebote der PKM-MZ sind freibleibend. PKM-MZ ist berechtigt einen Auftrag längstens 8 Tage nach Eingang ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindliche Zirka-Termine. Ersatzansprüche wegen Verzug werden ausgeschlossen, ausgenommen PKM-MZ trifft ein grobes Verschulden.

3. Zahlungsbedingungen

PKM-MZ ist berechtigt vor Durchführung des Auftrags ein angemessenes Akonto zu verrechnen. Abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen der Schriftform. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden die jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum verrechnet. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist er nicht berechtigt mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist PKM-MZ berechtigt die Leistungen einzustellen und die Behälter, auch teilbefüllt zu Lasten des Vertragspartners abzuholen. Vereinbarte Preisnachlässe bzw. Rabattgewährungen gelten nur unter der Bedingung der fristgerechten Zahlung und verlieren bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit. Überdies ist PKM-MZ berechtigt, alle offenen Leistungen sofort abzurechnen und ohne Zahlungsziel fällig zu stellen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Schadenersatz bleibt davon unberührt.

4. Leistungsumfang

PKM-MZ stellt bereit und vermietet Mulden und Containern (Behälter) zum Befüllen durch den Vertragspartner, bewerkstelligt den Abtransport, entsorgt bzw. verwertet den Inhalt und erbringt diverse Transportleistungen. Die Abfälle sind vom Vertragspartner entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen sowie unserer Übernahmekriterien zu deklarieren. Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch eine unrichtige Deklaration entstehenden Kosten und Schäden. PKM-MZ ist berechtigt, die Abfälle auf Kosten des Vertragspartners zu untersuchen und zu analysieren. Die Abfälle gehen mit der Übernahme durch PKM-MZ in deren Eigentum über (Verladen des Behältnisses auf dem LKW). PKM-MZ ist berechtigt, auch nach Übernahme der Abfälle diese an den Vertragspartner rückzustellen, wobei dieser zur Rücknahme verpflichtet ist. Die Behälter dürfen nur bis zur/zum zulässigem Inhaltsgröße und Ladegewicht befüllt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die StVO) einzuhalten. Für Um- oder Abladungen wegen Überfüllung der Behälter hat der Vertragspartner zu sorgen. Der jeweilige Aufstellungsort für Mulden und Container ist vom Vertragspartner genau festzulegen. Der Vertragspartner sorgt für entsprechende Manipulationsfläche zur Aufstellung bzw. zum Wechseln bzw. Abholen der Behälter, andernfalls ist PKM-MZ berechtigt diesbezüglich Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Erforderliche Bewilligungen zur Aufstellung von Behältern sind vom Vertragspartner rechtzeitig einzuholen und die entsprechenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten. Die Zufahrt für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 to muss gegeben sein. Für Schäden auf den jeweiligen Abstellflächen und deren Zufahrten, die nur durch das Zu- und Abfahren bzw. Abstellen und Aufnehmen der jeweiligen Behälter auftreten, haftet der Vertragspartner. Jede Beschädigung von Behältern während der Befüll- oder Stehzeit hat der Vertragspartner zu vertreten.
PKM-MZ Behälter dürfen nur von der PKM-MZ autorisierten Fahrzeugen transportiert, umgestellt, entleert oder bewegt werden. Absetzmulden und Abrollcontainer sind nicht als Lastaufnahmemittel zugelassen und dürfen daher nicht verhoben werden.
Für jegliche Verhebung mittels Kran darf nur die „kranbare Absetzmulde“ (Lastaufnahmemittel gem. Richtlinie 98/37/EG – Anhang I) laut dazugehörigen gültigen Sicherheitsbestimmungen verwendet werden – die aktuellen Sicherheitsdatenblätter sind unter www.pkm-muldenzentrale.at jederzeit einseh- und abrufbar.

5. Gewährleistung und Schadenersatz

Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind Mängelrügen innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. Leistung bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche schriftlich zu erstatten. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die unseren Vertragspartnern im Rahmen der Geschäftsabwicklung entstehenden Sachschäden, sofern diese lediglich fahrlässig herbeigeführt wurden.

6. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht als vereinbart. Ist der Vertragspartner Unternehmer, wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.